Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
  2. Absatz 2,Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 10)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033603

Alte Dokumentnummer

N2198422026S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P30/NOR12033603

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