Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Text

2. Verbot des Hinweises auf eine Konkursmasse beim Verkauf von Waren

Paragraph 30,

  1. Absatz eins,Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestand der Konkursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse verboten.
  2. Absatz 2,Zuwiderhandlungen gegen dieses Verbot sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 15 000 S oder mit Arrest bis zu drei Monaten zu bestrafen. Bei erschwerenden Umständen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 9 und 10)