Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
01.04.1992
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
UWG
Index
26/01 Wettbewerbsrecht
Text
§ 28.Paragraph 28,
Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2022
Gesetzesnummer
10002665
Dokumentnummer
NOR12036001
Alte Dokumentnummer
N2199219669J