Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 28

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

Paragraph 28,

Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.

Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033601

Alte Dokumentnummer

N2198422024S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P28/NOR12033601

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