Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 147 aus 1992,
BG
Paragraph 28
01.04.1992
UWG
26/01 Wettbewerbsrecht
Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.
17.10.2022
10002665
NOR12036001
N2199219669J