Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1984,
Paragraph 28
23.11.1984
31.03.1992
Es ist verboten, Waren oder Leistungen in der Form zu vertreiben, daß die Lieferung der Ware oder die Verrichtung der Leistung oder eine neben der Ware oder Leistung zu gewährende Zuwendung (Prämie) vom Ergebnis einer Verlosung oder einem anderen Zufall abhängig gemacht ist.
Bundesgesetzblatt Nr. 74 aus 1971,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)