Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

12.01.2013

Außerkrafttretensdatum

19.07.2022

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Allgemeine Bestimmungen

Anspruch auf Unterlassung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsIn den Fällen der Paragraphen eins,, 1a, 2, 2a, 3, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der Paragraphen eins,, 1a, 2, 2a und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, vom Österreichischen Gewerkschaftsbund oder von der Bundeswettbewerbsbehörde geltend gemacht werden. In den Fällen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 bis 4, Paragraphen eins a, oder 2 kann der Unterlassungsanspruch auch vom Verein für Konsumenteninformation geltend gemacht werden.
  2. Absatz 2Liegt der Ursprung des Verstoßes in den Fällen aggressiver oder irreführender Geschäftspraktiken nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2 bis 4, Paragraphen eins a, oder 2 in Österreich, so kann der Anspruch auf Unterlassung auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998, S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
  3. Absatz 3Die Veröffentlichung nach Absatz 2, ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.

Schlagworte

Verbandsklage

Im RIS seit

24.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2022

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR40146378

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P14/NOR40146378

Navigation im Suchergebnis