Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

23.11.1984

Außerkrafttretensdatum

31.03.1992

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Allgemeine Bestimmungen

Anspruch auf Unterlassung

Paragraph 14,

In den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 3, 6a und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der Paragraphen eins,, 2 und 6a kann der Anspruch auf Unterlassung auch vom Österreichischen Arbeiterkammertag, von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden.

Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1980,, Art. römisch eins Ziffer 8,)

Anmerkung

Siehe auch § 34 Abs. 3 über die entsprechende Anwendung des § 14.

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12033587

Alte Dokumentnummer

N2198422010S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P14/NOR12033587

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