Bundesrecht konsolidiert

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Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 448/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 147/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.04.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Abkürzung

UWG

Index

26/01 Wettbewerbsrecht

Text

2. Allgemeine Bestimmungen

Anspruch auf Unterlassung

Paragraph 14,

In den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 3, 6a, 9a, 9b, 9c und 10 kann der Anspruch auf Unterlassung von jedem Unternehmer, der Waren oder Leistungen gleicher oder verwandter Art herstellt oder in den geschäftlichen Verkehr bringt (Mitbewerber), oder von Vereinigungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern geltend gemacht werden, soweit diese Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. In den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 6a, 9a, 9b und 9c kann der Anspruch auf Unterlassung auch von der Bundesarbeitskammer, der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs oder vom Österreichischen Gewerkschaftsbund geltend gemacht werden.

Anmerkung

Siehe auch § 34 Abs. 3 über die entsprechende Anwendung des § 14.

Schlagworte

Verbandsklage

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2013

Gesetzesnummer

10002665

Dokumentnummer

NOR12035998

Alte Dokumentnummer

N2199219666J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/448/P14/NOR12035998

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