(2)Absatz 2,Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des § 11 betrifft, ist gleichzeitig mit der Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des Paragraph 11, betrifft, ist gleichzeitig mit der Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.