Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
    1. Ziffer eins
      die Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;
    2. Ziffer 2
      die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
    3. Ziffer 3
      die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
    4. Ziffer 4
      die Genehmigung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
    5. Ziffer 5
      die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 20,) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8,);
    6. Ziffer 6
      die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
    7. Ziffer 7
      die Beschlußfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
    8. Ziffer 8
      die Beschlußfassung über Maßnahmen, die aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;
    9. Ziffer 9
      die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten;
    10. Ziffer 10
      die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hiezu;
    11. Ziffer 11
      die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der Österreichischen Industrie (Paragraph 5, Absatz eins,);
    12. Ziffer 12
      die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (Paragraph 5, Absatz 6,);
    13. Ziffer 13
      die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 31, Absatz eins,) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.
  2. Absatz 2,Weiters ist die Zustimmung des Kuratoriums in den nachstehend angeführten Fällen notwendig:
    1. Ziffer eins
      zu den vom Generalintendanten zu erlassenden allgemeinen Richtlinien für die Programmgestaltung, Programmerstellung und Programmkoordinierung in Hörfunk und Fernsehen (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins,);
    2. Ziffer eins a
      zu den unter Beachtung der langfristigen Programmpläne (Absatz eins, Ziffer 4,) und der Programmrichtlinien (Ziffer eins,) vom Generalintendanten im Zusammenwirken mit dem Hörfunk- und den Fernseh-Intendanten zu erstellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November jeweils für das folgende Kalenderjahr vorzulegenden Sendeschemen für Hörfunk und Fernsehen (Jahressendeschemen); Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
    3. Ziffer 2
      zum Erwerb, zur Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften;
    4. Ziffer 3
      zur Übernahme von Bürgschaften;
    5. Ziffer 4
      zur Vornahme aller Geschäfte, die eine dauernde Belastung oder eine über den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes hinausgehende Verpflichtung mit sich bringen, soweit diese nicht ohnedies im Rahmen der jährlichen Finanzpläne genehmigt wurden;
    6. Ziffer 5
      zur Festsetzung der für jedes Geschäftsjahr aufzustellenden und dem Kuratorium bis zum 15. November vorzulegenden Ausgabenetats und Stellenpläne für das folgende Kalenderjahr und seiner Bedeckung (Finanz- und Stellenplan); Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 6,)
    7. Ziffer 6
      zu Investitionsprogrammen und zur Vornahme von Neubauten, Umbauten, Neuanschaffungen und sonstigen Investitionen außerhalb der genehmigten und in Kraft befindlichen Investitionsprogramme, soweit sie nicht laufende Betriebsausgaben darstellen und ihr Wert im Einzelfall 1 Million Schilling bzw. im Geschäftsjahr insgesamt 3 Millionen Schilling übersteigt;
    8. Ziffer 7
      zur Einführung bleibender sozialer Maßnahmen;
    9. Ziffer 8
      zur Aufnahme von Krediten über 3 Millionen Schilling;
    10. Ziffer 9
      zum Erwerb und zur Veräußerung von Patent- und von Verwertungsrechten an Urheberrechten, deren Wert im Einzelfall 1 Million Schilling übersteigt;
    11. Ziffer 10
      zur Festsetzung der Zuständigkeitsverteilung im Fernsehen (Paragraph 10, Absatz 4,). Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 7,)
  3. Absatz 3,Die Mitglieder des Kuratoriums sind befugt, den Generalintendanten, die Direktoren, die Intendanten und die Landesintendanten im Rahmen der Sitzungen des Kuratoriums über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Schlagworte

Kompetenzen des Kuratoriums, Finanzplan, Patentrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12017398

Alte Dokumentnummer

N1199956465L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P8/NOR12017398

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