Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

30.09.2010

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Jahresbericht

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat bis zum 31. März eines jeden Jahres dem Nationalrat und Bundesrat einen Bericht über die Erfüllung der Aufträge nach den Paragraphen 3 bis 5 und über die Durchführung des Paragraph 11, im vorangegangenen Kalenderjahr zu erstellen. Der Vorsitzende des Stiftungsrates hat diesen Bericht dem Nationalrat und dem Bundesrat zu übermitteln. Der Bericht ist entsprechend den Aufträgen nach Paragraphen 3 bis 5 sowie den Anforderungen des Paragraph 11, aufzugliedern und hat eine detaillierte Darstellung der entsprechend den Aufträgen unternommenen Maßnahmen und Tätigkeiten insbesondere im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zu enthalten. Der Bericht hat auch Darstellungen zu den erzielten Reichweiten, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erheben sind, zu enthalten und das Ausmaß der aus kommerzieller Werbung und Patronanzsendungen erzielten Einnahmen auszuweisen.
  2. Absatz 2Der Teil des Jahresberichts, der die Durchführung des Paragraph 11, betrifft, ist gleichzeitig mit der Übermittlung an den Nationalrat und den Bundesrat an den Bundeskanzler, zur Wahrnehmung der Berichtspflicht gegenüber der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit, ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989, S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG, ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997, S 60, zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019554