Absatz eins,Dem Kuratorium obliegt, abgesehen von den sonstigen ihm durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben,
- Ziffer einsdie Bestellung und Abberufung des Generalintendanten;
- Ziffer 2die Vertretung des Österreichischen Rundfunks gegenüber dem Generalintendanten, insbesondere die Geltendmachung von Haftungsansprüchen;
- Ziffer 3die Bestellung und Abberufung der Direktoren, der Intendanten und Landesintendanten; Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 4die Genehmigung langfristiger Pläne für Programm, Technik und Finanzen und von Stellenplänen;
- Ziffer 5die Beschlußfassung über die Festsetzung des Programmentgeltes (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8 und Paragraph 20,) sowie die Genehmigung von Tarifwerken des Werbefunks (Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 8,);
- Ziffer 6die Genehmigung des Abschlusses von Kollektivverträgen, Vertragswerken mit kollektivvertragsähnlicher Wirkung und des Redakteurstatuts;
- Ziffer 7die Beschlußfassung über eine Dienstordnung für den Österreichischen Rundfunk;
- Ziffer 8die Beschlußfassung über Maßnahmen, die aufgrund von Prüfungsberichten zu ergreifen sind, einschließlich der Veröffentlichung von Prüfungsberichten;
- Ziffer 9die Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Generalintendanten;
- Ziffer 10die Beratung von grundsätzlichen Problemen des Rundfunks und seiner Programmgestaltung, die Entgegennahme von Berichten des Generalintendanten sowie die Beschlußfassung über Empfehlungen hiezu;
- Ziffer 11die Entscheidung über die Vergabe von Sendezeit an gesetzliche berufliche Interessenvertretungen, den Österreichischen Gewerkschaftsbund und die Vereinigung der Österreichischen Industrie (Paragraph 5, Absatz eins,);
- Ziffer 12die Beschlußfassung über Beschränkungen für kommerzielle Werbesendungen (Paragraph 5, Absatz 6,);
- Ziffer 13die Bestellung der Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 31, Absatz eins,) und die Erteilung von Prüfungsaufträgen an diese.