Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 36

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.07.2004

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Beschwerden und Anträge

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß Paragraph 35, Absatz eins, – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      auf Grund von Beschwerden
      1. Litera a
        einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
      2. Litera b
        eines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;
      3. Litera c
        einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 10, Absatz eins, 2 und Absatz 11 bis 13, 13 Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins, 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und 8, Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach Litera a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
      4. Litera d
        eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
    2. Ziffer 2
      auf Antrag
      1. Litera a
        des Bundes oder eines Landes;
      2. Litera b
        des Publikumsrates;
      3. Litera c
        von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
      4. Litera d
        des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und 8, Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 behauptet wird;
      5. Litera e
        soweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998,
        S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
        1. Ziffer eins
          die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
        2. Ziffer 2
          der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
  2. Absatz 2,Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat;
    2. Ziffer 2
      die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
  4. Absatz 4,Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  5. Absatz 5,Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats hat er diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.
  6. Absatz 6,Der Bundeskommunikationssenat entscheidet ferner gemäß Paragraph 35, Absatz 2, – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
    1. Ziffer eins
      auf Grund von Beschwerden;
      1. Litera a
        einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
      2. Litera b
        einer Person, die ihren Hauptwohnsitz in Österreich hat, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Personen unterstützt wird;
      3. Litera c
        einer Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 10, Absatz eins, 2 und Absatz 11 bis 13, Paragraph 13, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwerwiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach Litera a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
      4. Litera d
        eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
    2. Ziffer 2
      auf Antrag
      1. Litera a
        des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3 und Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins bis 4 in Fernsehprogrammen behauptet wird;
      2. Litera b
        soweit eine Verletzung der in Litera a, angeführten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998,
        S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
        1. Ziffer eins
          die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
        2. Ziffer 2
          der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
  7. Absatz 7,Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz 6, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
  8. Absatz 8,Die Beschwerde gemäß Absatz 6, Ziffer eins, Litera c, hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die konkrete Darstellung, in welcher Sendung die behauptete Verletzung stattgefunden hat,
    2. Ziffer 2
      die begründete Darlegung, in welchen Interessen und aus welchen Gründen sich der Beschwerdeführer verletzt erachtet sowie eine begründete Darlegung, aus der die erhebliche Bedeutung der behaupteten Verletzung hervorgeht.
  9. Absatz 9,Beschwerden gemäß Absatz 6, sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  10. Absatz 10,Die Tochtergesellschaften haben von allen Sendungen Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung des Bundeskommunikationssenats sind diesem die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies ist jedermann, der daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40019628

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P36/NOR40019628

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