Bundesrecht konsolidiert: ORF-Gesetz § 36, tagesaktuelle Fassung

ORF-Gesetz § 36

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 36

Inkrafttretensdatum

24.04.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Rechtsaufsicht

Paragraph 36,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde entscheidet neben den anderen in diesem Bundesgesetz und im KommAustria-Gesetz genannten Fällen – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen des 5a. Abschnittes oder über die Verletzung des Umfangs eines Angebotskonzepts einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilten Auflagen
    1. Ziffer eins
      auf Grund von Beschwerden
      1. Litera a
        einer Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
      2. Litera b
        einer Person, die als Beitragsschuldner zur Entrichtung des ORF-Beitrags verpflichtet ist (Paragraph 3, Absatz 2, ORF-Beitrags-Gesetz 2024) oder vom ORF-Beitrag befreit ist (Paragraph 5, Absatz eins und 6 ORF-Beitrags-Gesetz 2024), sofern die Beschwerde von mindestens 120 solchen Personen unterstützt wird, sowie
      3. Litera c
        eines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
    2. Ziffer 2
      auf Antrag
      1. Litera a
        des Bundes oder eines Landes;
      2. Litera b
        des Publikumsrates;
      3. Litera c
        von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
      4. Litera d
        des Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessenvertretung, soweit in einem audiovisuellen Mediendienst oder im Online-Angebot eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraph 13, Absatz eins, 2,, 3, 4 erster Satz, 5 und 6, Paragraph 14, Absatz eins,, und 5 vorletzter und letzter Satz, oder der Paragraphen 15, 16 und 17 Absatz eins bis 3 behauptet wird;
      5. Litera e
        soweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11.6.1998 Sitzung 51, , zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/123/EG, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 Sitzung 36, , veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
        1. Ziffer eins
          die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
        2. Ziffer 2
          der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.
    3. Ziffer 3
      von Amts wegen
      1. Litera a
        soweit der begründete Verdacht besteht, dass gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Ziffer 2, bereitgestellte Angebote oder gemäß Paragraph 3, Absatz 8, veranstaltete Programme nicht dem durch die Paragraphen 4 b, bis 4f und die Angebotskonzepte (Paragraph 5 a,), einschließlich allfälliger nach Paragraph 6 b, Absatz 2, erteilter Auflagen, gezogenen Rahmen entsprechen;
      2. Litera b
        auf Grundlage von Prüfungsberichten gemäß Paragraph 40, Absatz 6,, soweit der begründete Verdacht einer Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 8 a, 31, Absatz 17 a, 31 c und 39 bis 39 b besteht.
  2. Absatz 2,Die Unterstützung einer Beschwerde gemäß Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, ist durch eine Unterschriftenliste nachzuweisen, aus der die Identität der Personen, die die Beschwerde unterstützen, festgestellt werden kann.
  3. Absatz 3,Beschwerden sind innerhalb von sechs Wochen, Anträge sind innerhalb von sechs Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt der behaupteten Verletzung dieses Bundesgesetzes, einzubringen. Offensichtlich unbegründete Beschwerden und Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
  4. Absatz 4,Der Österreichische Rundfunk hat von allen seinen Sendungen und Online-Angeboten Aufzeichnungen herzustellen und diese mindestens zehn Wochen aufzubewahren. Im Falle einer Aufforderung der Regulierungsbehörde hat er dieser die gewünschten Aufzeichnungen zur Verfügung zu stellen. Überdies hat er jeder Person, die daran ein rechtliches Interesse darzutun vermag, Einsicht in die Aufzeichnungen zu gewähren.

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40277104

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P36/NOR40277104