Absatz eins,Der Bundeskommunikationssenat entscheidet gemäß Paragraph 35, Absatz eins, – soweit dafür nicht eine andere Verwaltungsbehörde oder ein Gericht zuständig ist – über die Verletzung von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
- Ziffer einsauf Grund von Beschwerden
- Litera aeiner Person, die durch eine Rechtsverletzung unmittelbar geschädigt zu sein behauptet;
- Litera beines die Rundfunkgebühr entrichtenden oder von dieser befreiten Rundfunkteilnehmers im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes, sofern die Beschwerde von mindestens 300 weiteren solchen Rundfunkteilnehmern unterstützt wird;
- Litera ceiner Person, die begründet behauptet, durch eine Verletzung der Vorschriften der Paragraphen 10, Absatz eins, 2 und Absatz 11 bis 13, 13 Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins, 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und 8, Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 in Fernsehprogrammen in ihren spezifisch in ihrer Person liegenden Interessen betroffen zu sein, sofern der behaupteten Verletzung im Hinblick auf die Zielsetzungen der angeblich verletzten Bestimmung erhebliche Bedeutung zukommt – wie etwa durch eine schwer wiegende Beeinträchtigung der sittlichen Entwicklung Jugendlicher oder durch einen massiven Verstoß gegen den Schutz der Menschenwürde – und die in dieser Beschwerde relevierten Beschwerdepunkte nicht schon Gegenstand einer nach Litera a und b oder dieser Litera eingebrachten Beschwerde sind, sowie
- Litera deines Unternehmens, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die behauptete Verletzung berührt werden.
- Ziffer 2auf Antrag
- Litera ades Bundes oder eines Landes;
- Litera bdes Publikumsrates;
- Litera cvon mindestens einem Drittel der Mitglieder des Stiftungsrates;
- Litera ddes Vereins für Konsumenteninformation oder einer gesetzlichen Interessensvertretung, soweit in Fernsehprogrammen eine Verletzung der Bestimmungen der Paragraphen 13, Absatz 3,, Absatz 4, erster Satz, Absatz 7, vorletzter und letzter Satz, Paragraph 14, Absatz eins,, Absatz 2,, Absatz 3,, Absatz 7 und 8, Paragraphen 16 und 17 Absatz eins bis 4 behauptet wird;
- Litera esoweit eine Verletzung der in Litera d, genannten Bestimmungen in Fernsehprogrammen behauptet wird, auch einer der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen, ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998,S 51, veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, sofern
- Ziffer einsdie von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
- Ziffer 2der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung die Antragstellung rechtfertigt.