Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

01.04.2025

Außerkrafttretensdatum

18.04.2025

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Aufgaben des Publikumsrats

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Dem Publikumsrat obliegt
    1. Ziffer eins
      die Erstattung von Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung und von Vorschlägen für den technischen Ausbau;
    Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 116 aus 2023,)
    1. Ziffer 3
      die Anrufung der Regulierungsbehörde;
    2. Ziffer 4
      die Genehmigung von Beschlüssen des Stiftungsrates, mit denen die Höhe des ORF-Beitrags festgelegt wird;
    3. Ziffer 5
      die Erstattung von Vorschlägen zur Erfüllung des gesetzlichen Auftrages in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen, und Stellungnahme zur Anrechnung von Programmanteilen für Volksgruppen. Dazu können vom Publikumsrat Vertreter der Volksgruppenbeiräte angehört werden;
    4. Ziffer 6
      die Erstattung von Empfehlungen an den Stiftungsrat hinsichtlich der Jahressendeschemen und Jahresangebotsschemen;
    5. Ziffer 7
      die Erstattung von begründeten Empfehlungen zum Qualitätssicherungssystem.
    6. Ziffer 8
      die Erstattung von Empfehlungen zum Angebot von Sendungen für gehörlose und gehörbehinderte Menschen.
  2. Absatz 2,Der Publikumsrat ist zur Erfüllung der im Absatz eins, genannten Aufgaben befugt, den Generaldirektor, die Direktoren und die Landesdirektoren über alle von ihnen zu besorgenden Aufgaben des Österreichischen Rundfunks zu befragen und alle einschlägigen Auskünfte zu verlangen. Die Befragten haben die an sie gerichteten Anfragen längstens innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder auf Verlangen auch mündlich zu beantworten. Eine Antwort darf nur soweit verweigert werden, als überwiegende Interessen des Österreichischen Rundfunks oder das öffentliche Interesse es erfordern.
  3. Absatz 3,Hat der Publikumsrat Empfehlungen hinsichtlich der Programmgestaltung erstattet, so hat der Generaldirektor innerhalb einer angemessenen, drei Monate nicht überschreitenden Frist dem Publikumsrat zu berichten, ob und in welcher Form der Empfehlung entsprochen worden ist oder aus welchen Gründen der Empfehlung nicht gefolgt wird.
  4. Absatz 4,An den Sitzungen des Publikumsrates hat der Generaldirektor oder ein von ihm bestellter Vertreter mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Publikumsrat ist befugt, auf Grund eines an den Generaldirektor gerichteten Ersuchens die Anwesenheit eines Direktors oder eines Landesdirektors zu verlangen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sind berechtigt, an den Sitzungen des Publikumsrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. Absatz 5,Der Publikumsrat kann – zusätzlich zu der vom Österreichischen Rundfunk selbst durchgeführten Meinungsbefragung – verlangen, dass der Österreichische Rundfunk einmal im Jahr eine repräsentative Teilnehmerbefragung zu vom Publikumsrat festzulegenden Themenbereichen durchführen lässt. Die Ergebnisse aller Meinungsbefragungen des Österreichischen Rundfunks sind dem Publikumsrat zur Kenntnis zu bringen.

Im RIS seit

17.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40256353

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P30/NOR40256353

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