(1)Absatz eins,Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, in Verfahren wegen Verwaltungsübertretungen das Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52, anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.