Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

31.07.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 30,
  1. Absatz eins,Auf das Verfahren der Kommission ist – soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden. Dem Generalintendanten oder einem von ihm bestellten Vertreter kommt jedenfalls Parteistellung zur Wahrung der Rechte des Österreichischen Rundfunks zu.
  2. Absatz 2,Bei Beschwerden an die Kommission werden die Tage des Postenlaufs in die Frist nicht eingerechnet.

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12014176

Alte Dokumentnummer

N1199312806A

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P30/NOR12014176

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