(2)Absatz 2,Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) festgelegt wird.