Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2001,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24,

Inkrafttretensdatum

01.08.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011

Text

Direktoren und Landesdirektoren

§ 24.

  1. Absatz einsDie Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
  2. Absatz 2Es sind mindestens vier und höchstens sechs Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (§ 23 Abs. 2 Z 3) festgelegt wird.
  3. Absatz 3Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.