Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 24

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Direktoren und Landesdirektoren

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Direktoren und Landesdirektoren werden vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors für die Dauer dessen Funktionsperiode bestellt. Wird die Funktion eines Direktors oder Landesdirektors vor Ablauf der Funktionsperiode vakant, so ist eine Nachbestellung nur für den Rest dieser Funktionsperiode vorzunehmen. Bestellt der Stiftungsrat innerhalb von sechs Wochen nach Erstattung von Vorschlägen des Generaldirektors keine Direktoren oder Landesdirektoren, so hat der Generaldirektor nach Ablauf dieser Frist dem Stiftungsrat unverzüglich einen neuen Vorschlag vorzulegen.
  2. Absatz 2,Es sind höchstens vier Direktoren zu bestellen, deren Geschäftsbereich vom Stiftungsrat auf Vorschlag des Generaldirektors (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 3,) festgelegt wird.
  3. Absatz 3,Für jedes Landesstudio ist ein Landesdirektor zu bestellen.

Im RIS seit

30.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR40119465

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P24/NOR40119465

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