Bundesrecht konsolidiert

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ORF-Gesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ORF-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 379/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

29.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

ORF-G

Index

16/02 Rundfunk

Text

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Die Intendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne und der Jahressendeschemen sowie unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 3, Absatz 2 und 12 Absatz 2, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle ihnen obliegenden Angelegenheiten (Paragraph 11, Absatz 3,) selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen. Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits, Sendungen, Sendereihen und Teile von Sendungen fallweise oder regelmäßig gemeinsam zu gestalten. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)
  2. Absatz 2,Die Intendanten sind in Ausübung ihrer Tätigkeit nach Absatz eins, grundsätzlich an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Ein Weisungsrecht gegenüber den Intendanten hat der Generalintendant nur insoweit, als dies zur Sicherstellung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Beschlüsse des Kuratoriums notwendig ist. Solche Weisungen sind unverzüglich dem Kuratorium mitzuteilen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  3. Absatz 3,Die Direktoren und die Landesintendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne sowie der Jahressendeschemen die laufenden Geschäfte ihres Bereiches selbständig zu führen. Sie sind außer an die Weisungen des Generalintendanten an keine Weisungen und Aufträge gebunden. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  4. Absatz 4,Die Landesintendanten nehmen die Belange des Österreichischen Rundfunks für das Land wahr, für das sie bestellt sind. Hiebei sind sie für das in ihrem Studiobereich zu gestaltende Regionalprogramm und für alle in ihrem Bereich zu gestaltenden Hörfunk- und Fernsehprogramme verantwortlich. Ihnen unterstehen weiters die Betriebsstätten und Sendeanlagen ihres Studios sowie das dort tätige Personal.
  5. Absatz 5,Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten haben das Recht, vom Kuratorium gehört zu werden, wenn der Generalintendant Vorschlägen von ihrer Seite nicht Rechnung trägt. In diesem Falle sind die Betroffenen den diesbezüglichen Beratungen des Kuratoriums beizuziehen. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  6. Absatz 6,Die Direktoren, Intendanten und Landesintendanten schlagen die Ausschreibung von Posten, die Aufnahme von geeignetem Personal sowie Personalbeförderungen, Kündigungen und Entlassungen jeweils für ihren Bereich nach Maßgabe der Geschäftsverteilung dem Generalintendanten vor. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)

Schlagworte

Kompetenzen der Intendanten, Direktoren und Landesintendanten

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2025

Gesetzesnummer

10000785

Dokumentnummer

NOR12010892

Alte Dokumentnummer

N11984176410

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/379/P12/NOR12010892

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