Absatz eins,Die Intendanten haben im Rahmen der langfristigen Pläne für Programm, Technik und Finanzen, der Stellenpläne und der Jahressendeschemen sowie unter Bedachtnahme auf die Paragraphen 3, Absatz 2 und 12 Absatz 2, in ihrem Zuständigkeitsbereich alle ihnen obliegenden Angelegenheiten (Paragraph 11, Absatz 3,) selbständig und eigenverantwortlich zu besorgen. Es steht ihnen frei, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einerseits sowie im Streben nach größtmöglicher Meinungsvielfalt andererseits, Sendungen, Sendereihen und Teile von Sendungen fallweise oder regelmäßig gemeinsam zu gestalten. Bundesgesetzblatt Nr. 246 aus 1984,, Artikel römisch eins, Ziffer 13,)