Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ORF-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 12
Inkrafttretensdatum
28.03.2012
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
ORF-G
Index
16/02 Rundfunk
Text
Europäische Werke in Abrufdiensten
§ 12.Paragraph 12,
Unbeschadet der Vorgaben der §§ 4e und 4f iVm den Bestimmungen des Abschnitts 1a hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hauptanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend Art. 1 Abs. 1 lit. n und Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), ABl. Nr. L 95 vom 15.4.2010 S. 1 zu bestehen. Unbeschadet der Vorgaben der Paragraphen 4 e und 4 f in Verbindung mit den Bestimmungen des Abschnitts 1a hat im Rahmen des praktisch Durchführbaren und unter Einsatz angemessener Mittel der Hauptanteil der Sendungen der vom Österreichischen Rundfunk oder seinen Tochtergesellschaften angebotenen Abrufdienste aus europäischen Werken entsprechend Artikel eins, Absatz eins, Litera n und Absatz 2 bis 4 der Richtlinie 2010/13/EU zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), Amtsblatt Nummer L 95 vom 15.4.2010 Seite 1 zu bestehen.
Anmerkung
Art. 2 Z 3 der Novelle
BGBl. I Nr. 84/2013 lautet: In § 12 wird das Wort ,,Hauptpanteil" durch das Wort ,,Hauptanteil" ersetzt. Dies wurde bereits mit
BGBl. I Nr. 15/2012 Z 0h. angewiesen.
Schlagworte
Gesamtberichterstattung
Im RIS seit
27.03.2012
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2025
Gesetzesnummer
10000785
Dokumentnummer
NOR40136840