Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ärztegesetz 1984
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
10.11.1998
Abkürzung
ÄrzteG
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214,
BGBl. I Nr. 169/1998.
Text
§ 9. (1) Im Inland absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.Paragraph 9, (1) Im Inland absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2)Absatz 2,Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die
vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde
absolviert worden sind.
(3)Absatz 3,Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die österreichische Ärztekammer. Ausländische Ausbildungsnachweise sind der österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Absatz eins und 2 entscheidet die österreichische Ärztekammer. Ausländische Ausbildungsnachweise sind der österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
Anmerkung
ÜR: Art. II, III und IV,
BGBl. Nr. 100/1994
Schlagworte
Ausbildungszeit
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12137030
Alte Dokumentnummer
N8199433708J