Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Paragraph 9, (1) Im Inland absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.

  1. Absatz 2,Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die
    1. Ziffer eins
      vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
    2. Ziffer 2
      vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde
    absolviert worden sind.
  2. Absatz 3,Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Absatz eins und 2 entscheidet die österreichische Ärztekammer. Ausländische Ausbildungsnachweise sind der österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

Ausbildungszeit

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137030

Alte Dokumentnummer

N8199433708J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P9/NOR12137030

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