Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Beachte
Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Text
§ 9. (1) Im Inland absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.Paragraph 9, (1) Im Inland absolvierte ärztliche Ausbildungszeiten sowie im Ausland absolvierte ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten sind unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit auf die jeweils für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder für die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches vorgesehene Dauer anzurechnen.
(2)Absatz 2,Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auch ärztliche Aus- oder Weiterbildungszeiten auf die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt oder auf die ergänzende spezielle Ausbildung auf einem Teilgebiet eines Sonderfaches anzurechnen, die
vor dem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft oder
vor der Nostrifizierung eines im Ausland erworbenen Doktorates der gesamten Heilkunde
absolviert worden sind.
(3)Absatz 3,Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Abs. 1 und 2 entscheidet die österreichische Ärztekammer. Ausländische Ausbildungsnachweise sind der österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.Über die Anrechnung von Aus- oder Weiterbildungszeiten gemäß Absatz eins und 2 entscheidet die österreichische Ärztekammer. Ausländische Ausbildungsnachweise sind der österreichischen Ärztekammer in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.