Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 461/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 9, (1) Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung im Ausland ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Ausbildung auf die jeweils für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum praktischen Arzt sowie für die Ausbildung zum Facharzt entscheidet die Österreichische Ärztekammer.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12136106

Alte Dokumentnummer

N8199232307J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P9/NOR12136106

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