Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1992,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.08.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Paragraph 9, (1) Eine postpromotionelle ärztliche Ausbildung im Ausland ist unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit der Ausbildung auf die jeweils für die Ausbildung zum praktischen Arzt oder zum Facharzt vorgesehene Dauer anzurechnen.

(2) Über die Anrechnung von im Ausland zurückgelegten Ausbildungszeiten für die Ausbildung zum praktischen Arzt sowie für die Ausbildung zum Facharzt entscheidet die Österreichische Ärztekammer.