Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 55

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 55

Inkrafttretensdatum

26.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verschwiegenheitspflicht

Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)

Paragraph 55, Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.

Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133595

Alte Dokumentnummer

N8198430986J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P55/NOR12133595

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