Ärztegesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984,
Paragraph 55
26.09.1984
31.07.1996
Verschwiegenheitspflicht
Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)
Paragraph 55, Die Organe und das gesamte Personal der Ärztekammer sind, soweit sie nicht schon nach anderen gesetzlichen Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Kammer, einer Gebietskörperschaft oder der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat die Aufsichtsbehörde auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen öffentlichen Interesse liegt.
Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)