Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Kammeramt

Paragraph 53, (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Kanzleiarbeiten der Ärztekammer werden durch das Kammeramt besorgt.

  1. Absatz 2,Das Kammeramt steht unter der Leitung eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor muß rechtskundig sein. Der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal werden vom Vorstand bestellt.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer sind unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln; hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Konzeptsarbeit, Buchhaltungsarbeit

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133593

Alte Dokumentnummer

N8198430984J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P53/NOR12133593

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