Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 53

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Kammeramt

Paragraph 53, (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Kanzleiarbeiten der Ärztekammer werden durch das Kammeramt besorgt.

  1. Absatz 2,Das Kammeramt steht unter der Leitung eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal werden vom Vorstand bestellt.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer sind unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln; hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

Konzeptsarbeit, Buchhaltungsarbeit

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137066

Alte Dokumentnummer

N8199433744J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P53/NOR12137066

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