Ärztegesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,
Paragraph 53
01.01.1988
31.12.1993
Kammeramt
Paragraph 53, (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Kanzleiarbeiten der Ärztekammer werden durch das Kammeramt besorgt.
(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer sind unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln; hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.