Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1987,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 53

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Text

Kammeramt

Paragraph 53, (1) Die Konzepts-, Buchhaltungs- und Kanzleiarbeiten der Ärztekammer werden durch das Kammeramt besorgt.

  1. Absatz 2,Das Kammeramt steht unter der Leitung eines Kammeramtsdirektors. Der Kammeramtsdirektor muß rechtskundig sein. Der Kammeramtsdirektor sowie das erforderliche Personal werden vom Vorstand bestellt.

(3) Die dienst-, besoldungs- und pensionsrechtlichen Verhältnisse der Angestellten und sonstigen Hilfskräfte der Kammer sind unter Bedachtnahme auf die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen durch die Dienstordnung zu regeln; hiebei ist auch Vorsorge für die fachliche Weiterbildung zu treffen. Die Dienstordnung darf den öffentlichen Interessen vom Gesichtspunkt der durch die Ärztekammern zu besorgenden Aufgaben nicht entgegenstehen.