Die Vollversammlung
§ 45. (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten. Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte, der Fachärzte und der Turnusärzte durch Verordnung festzulegen.Paragraph 45, (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten. Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte, der Fachärzte und der Turnusärzte durch Verordnung festzulegen.
(2)Absatz 2,Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben.
(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.
(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten (§ 51 Abs. 4 Z 3) sind den Kammerräten gleichzuhalten. (4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten (Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer 3,) sind den Kammerräten gleichzuhalten.