Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 45

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 45

Inkrafttretensdatum

01.01.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Die Vollversammlung

Paragraph 45, (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten. Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden praktischen Ärzte, der Fachärzte und der Turnusärzte durch Verordnung festzulegen.

  1. Absatz 2,Die Kammerräte werden durch allgemeine und gleiche Wahl nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts für die Dauer von vier Jahren berufen. Das Wahlrecht ist durch geheime und persönliche Abgabe der Stimme oder in Form eines eingeschriebenen Briefes auszuüben.

(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.

(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten (Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer 3,) sind den Kammerräten gleichzuhalten.

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12133584

Alte Dokumentnummer

N8198430975J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P45/NOR12133584

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