Ärztegesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 1994,
Paragraph 45
01.01.1994
31.07.1996
Die Vollversammlung
Paragraph 45, (1) Die Vollversammlung besteht aus mindestens 12 und höchstens 60 Kammerräten. Die Anzahl der Kammerräte ist von der Landesregierung nach Anhörung des Kammervorstandes unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Kammer angehörenden Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierten Ärzte, der Fachärzte und der Turnusärzte durch Verordnung festzulegen.
(3) Kammerräten darf in pflichtgemäßer Ausübung ihres Mandates kein Nachteil erwachsen. Die Dienstgeber von in unselbständiger Stellung tätigen Kammerangehörigen haben diesen die erforderliche Freizeit zur Ausübung ihres Mandates zu gewähren.
(4) Vom Kammervorstand bestellte Referenten (Paragraph 51, Absatz 4, Ziffer 3,) sind den Kammerräten gleichzuhalten.