Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 43

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 43

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Gliederung der Ärztekammern

Paragraph 43, (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen notwendig ist, können diese auch örtlich in Sprengeln erfaßt werden.

  1. Absatz 2,Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend ihrem in der Ärzteliste (Paragraph 11 a,) eingetragenen Status in je einer Sektion für Turnusärzte (Paragraph 2, Absatz 3,), für Ärzte für Allgemeinmedizin und approbierte Ärzte (Paragraph 12,) sowie für die Fachärzte aller Sonderfächer (Paragraph 13,) zu erfassen.

(3) Die Kammerangehörigen können ferner in Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen erfaßt werden.

(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betroffenen Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.

(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die Bereiche der Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien der Gemeindebezirke oder für die Gerichtsbezirke zu bilden.

(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme auf die von den Ärztekammern gemäß diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben durch Satzung zu erlassen.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12139652

Alte Dokumentnummer

N8199656705J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P43/NOR12139652

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