Gliederung der Ärztekammern
§ 43. (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen notwendig ist, können diese auch örtlich in Sprengeln erfaßt werden. Paragraph 43, (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen notwendig ist, können diese auch örtlich in Sprengeln erfaßt werden.
(2) Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend ihrem in der Ärzteliste (§ 11) eingetragenen Status in je einer Sektion für Turnusärzte (§ 2 Abs. 3), für praktische Ärzte (§ 12) und für die Fachärzte aller Sonderfächer (§ 13) zu erfassen. (2) Fachlich sind die Kammerangehörigen entsprechend ihrem in der Ärzteliste (Paragraph 11,) eingetragenen Status in je einer Sektion für Turnusärzte (Paragraph 2, Absatz 3,), für praktische Ärzte (Paragraph 12,) und für die Fachärzte aller Sonderfächer (Paragraph 13,) zu erfassen.
(3) Die Kammerangehörigen können ferner in Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen erfaßt werden.
(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit.
(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die Bereiche der Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien der Gemeindebezirke oder für die Gerichtsbezirke zu bilden.
(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme auf die von den Ärztekammern gemäß diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben durch Satzung zu erlassen.
(BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 20) Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 20,)