Ärztegesetz 1984
Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,
Paragraph 43
01.08.1996
10.11.1998
Zum Außerkrafttreten vergleiche Paragraph 214,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998,.
Gliederung der Ärztekammern
Paragraph 43, (1) Die Kammerangehörigen sind fachlich in Sektionen zu erfassen. Sofern es zur Förderung der beruflichen, sozialen und wirtschaftlichen Interessen der Kammerangehörigen notwendig ist, können diese auch örtlich in Sprengeln erfaßt werden.
(3) Die Kammerangehörigen können ferner in Fachgruppen als Untergliederungen der Sektionen erfaßt werden.
(4) Jeder Kammerangehörige darf nur einer Sektion angehören. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand der Kammer über die Zugehörigkeit. Ärzte, die sowohl als zur selbständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte als auch als Turnusärzte eingetragen sind, sowie Ärzte, die sowohl zur selbständigen Berufsausübung als Arzt für Allgemeinmedizin als auch als Facharzt in einem oder mehreren Sonderfächern eingetragen sind, sind in der Sektion zu erfassen, die der letzten Eintragung ihrer Berufsberechtigung entspricht. Die betroffenen Ärzte haben jedoch das Recht, ihre Sektionszugehörigkeit selbst zu bestimmen. Eine entsprechende Mitteilung ist schriftlich an die jeweilige Landesärztekammer bis zu einem von dieser zu verlautbarenden Zeitpunkt vor einer Wahlausschreibung zu richten.
(5) Werden die Kammerangehörigen örtlich in Sprengel erfaßt, sind die Sprengel je nach der Größe des Bundeslandes und nach Bedarf für die Bereiche der Wahlkreise, der Bezirksverwaltungsbehörden, in Wien der Gemeindebezirke oder für die Gerichtsbezirke zu bilden.
(6) Nähere Vorschriften über die Gliederung der Kammerangehörigen sind unter Bedachtnahme auf die von den Ärztekammern gemäß diesem Bundesgesetz zu besorgenden Aufgaben durch Satzung zu erlassen.