Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 752/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 2, (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und den approbierten Ärzten (Paragraphen 3 bis 3 c) vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

  1. Absatz 3,Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß Paragraphen 6 bis 6 b als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen (Paragraph 7,) oder in Lehrambulatorien (Paragraph 7 a,) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.

(4) Anderen Personen als den in den Absatz eins und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

  1. Absatz 5,Wird in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Arzt'' allgemein und nicht in den besonderen Bezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'' oder „approbierter Arzt'' verwendet, so sind solche Bestimmungen auf alle Ärzte anzuwenden.

(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes, des Dentistenberufes, des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste, ferner die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12140417

Alte Dokumentnummer

N8199659798J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P2/NOR12140417

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