Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 752/1996Bundesgesetzblatt Nr. 373 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 752 aus 1996,
Text
§ 2. (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und den approbierten Ärzten (§§ 3 bis 3c) vorbehalten.Paragraph 2, (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und den approbierten Ärzten (Paragraphen 3 bis 3 c) vorbehalten.
(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden. (2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.
(3)Absatz 3,Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im § 1 Abs. 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß §§ 6 bis 6b als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen (§ 7) oder in Lehrambulatorien (§ 7a) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß Paragraphen 6 bis 6 b als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen (Paragraph 7,) oder in Lehrambulatorien (Paragraph 7 a,) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.
(4) Anderen Personen als den in den Abs. 1 und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten. (4) Anderen Personen als den in den Absatz eins und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.
(5)Absatz 5,Wird in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Arzt'' allgemein und nicht in den besonderen Bezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'' oder „approbierter Arzt'' verwendet, so sind solche Bestimmungen auf alle Ärzte anzuwenden.
(6) Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufes, des Dentistenberufes, des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste sowie der Sanitätshilfsdienste, ferner die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.