Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1997

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Paragraph 2, (1) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes ist ausschließlich den Ärzten für Allgemeinmedizin, den Fachärzten und den approbierten Ärzten (Paragraphen 3 bis 3 c) vorbehalten.

(2) Die selbständige Ausübung des ärztlichen Berufes besteht in der eigenverantwortlichen Ausführung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten, gleichgültig, ob solche Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt werden.

  1. Absatz 3,Die in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt befindlichen Ärzte (Turnusärzte) sind lediglich zur unselbständigen Ausübung der im Paragraph eins, Absatz 2 und 3 umschriebenen Tätigkeiten in gemäß Paragraphen 6 bis 6 b als Ausbildungsstätten anerkannten Einrichtungen, im Rahmen von Lehrpraxen (Paragraph 7,) oder in Lehrambulatorien (Paragraph 7 a,) unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte berechtigt. Sofern krankenanstaltenrechtliche Organisationsvorschriften keine dauernde Anwesenheit eines Facharztes erfordern, können Turnusärzte, die bereits über die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen, vorübergehend auch ohne Aufsicht eines für die Ausbildung verantwortlichen Facharztes tätig werden.

(4) Anderen Personen als den in den Absatz eins und 3 genannten Ärzten ist jede Ausübung des ärztlichen Berufes verboten.

  1. Absatz 5,Wird in diesem Bundesgesetz die Bezeichnung „Arzt'' allgemein und nicht in den besonderen Bezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'' oder „approbierter Arzt'' verwendet, so sind solche Bestimmungen auf alle Ärzte anzuwenden.
  2. Absatz 6,Durch dieses Bundesgesetz werden die gesetzlichen Vorschriften über die Berechtigung zur Ausübung
    1. Ziffer eins
      des Dentistenberufes,
    2. Ziffer 2
      der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe,
    3. Ziffer 3
      des Hebammenberufes,
    4. Ziffer 4
      der medizinisch-technischen Dienste und
    5. Ziffer 5
      der Sanitätshilfsdienste
    sowie die den gewerberechtlichen Vorschriften unterliegenden Tätigkeiten nicht berührt.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12140569

Alte Dokumentnummer

N8199711193I

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P2/NOR12140569

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