Bundesrecht konsolidiert

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Ärztegesetz 1984 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 169/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.08.1996

Außerkrafttretensdatum

10.11.1998

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Beachte

Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 18, (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.

  1. Absatz 2,Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'', „approbierter Arzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den Paragraphen 3 bis einschließlich 11a genannten Voraussetzungen geführt werden.
  2. Absatz 3,Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
  3. Absatz 4,Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
    1. Ziffer eins
      auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
    2. Ziffer 2
      auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
    4. Ziffer 4
      ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers.

(5) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.

  1. Absatz 6,Die Berufsbezeichnung „Primararzt'' oder „Primarius'' dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer solchen Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

Amtstitel

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12139646

Alte Dokumentnummer

N8199656699J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P18/NOR12139646

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