Berufsbezeichnung
§ 18. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden. Paragraph 18, (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
(2)Absatz 2,Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'', „approbierter Arzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den §§ 3 bis einschließlich 11a genannten Voraussetzungen geführt werden.Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'', „approbierter Arzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den Paragraphen 3 bis einschließlich 11a genannten Voraussetzungen geführt werden.
(3)Absatz 3,Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(4)Absatz 4,Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,
von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers.
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten. (5) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
(6)Absatz 6,Die Berufsbezeichnung „Primararzt'' oder „Primarius'' dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die mindestens 15 systemisierte Betten aufweist, betraut sind, und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer solchen Krankenanstalt geführten Institutes oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens zwei zur selbständigen Berufsausübung berechtigte, hauptberuflich tätige Ärzte unterstellt sind.