Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ärztegesetz 1984 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ärztegesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 373/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 100/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1994

Außerkrafttretensdatum

31.07.1996

Abkürzung

ÄrzteG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbezeichnung

Paragraph 18, (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.

  1. Absatz 2,Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „Arzt für Allgemeinmedizin'', „Facharzt'', „approbierter Arzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den Paragraphen 3 bis einschließlich 11a genannten Voraussetzungen geführt werden.
  2. Absatz 3,Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
  3. Absatz 4,Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur nachstehende, der Wahrheit entsprechende Zusätze beigefügt werden:
    1. Ziffer eins
      auf die gegenwärtige Verwendung hinweisende Zusätze,
    2. Ziffer 2
      auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze,
    3. Ziffer 3
      von der Österreichischen Ärztekammer verliehene oder anerkannte Diplome über die erfolgreiche Absolvierung einer fachlichen Fortbildung,
    4. Ziffer 4
      ausländische Titel und Würden, sofern sie zur Verwechslung mit inländischen Amts- oder Berufstiteln geeignet sind, jedoch nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers.

(5) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.

(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt'' oder „Primarius'' dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die einen systemisierten Bettenstand von mindestens 20 Betten der allgemeinen Pflegegebührenklasse aufweist, betraut sind und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens ein Arzt unterstellt ist.

Anmerkung

ÜR: Art. II, III und IV, BGBl. Nr. 100/1994

Schlagworte

Amtstitel

Gesetzesnummer

10010460

Dokumentnummer

NOR12137043

Alte Dokumentnummer

N8199433721J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/373/P18/NOR12137043

Navigation im Suchergebnis