Berufsbezeichnung
§ 18. (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden. Paragraph 18, (1) Ärztliche Berufsbezeichnungen dürfen - unbeschadet der besonderen Vorschriften über die Führung solcher Berufsbezeichnungen als Amtstitel - nur nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen geführt werden.
(2) Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „praktischer Arzt'', „Facharzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den §§ 4 bis einschließlich 11 genannten Voraussetzungen geführt werden. (BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 8) (2) Die Berufsbezeichnungen „Turnusarzt'', „praktischer Arzt'', „Facharzt'' sowie sonstige Berufsbezeichnungen dürfen nur nach Erfüllung der in den Paragraphen 4 bis einschließlich 11 genannten Voraussetzungen geführt werden. Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 8,)
(3) Jede Bezeichnung oder Titelführung im allgemeinen Verkehr, die geeignet ist, die Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes oder einzelner Zweige dieses Berufes vorzutäuschen, ist verboten.
(4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur solche, auf die gegenwärtige Verwendung oder auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze beigefügt werden, die der Wahrheit entsprechen. Die Führung ausländischer Titel und Würden, die zur Verwechslung mit inländischen Amts- und Berufstiteln geeignet sind, ist nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers gestattet. (BGBl. Nr. 460/1974, Art. I Z 5) (4) Der Bezeichnung der ärztlichen Berufstätigkeit dürfen neben den amtlich verliehenen Titeln nur solche, auf die gegenwärtige Verwendung oder auf eine spezielle Ausbildung im Rahmen eines Sonderfaches hinweisende Zusätze beigefügt werden, die der Wahrheit entsprechen. Die Führung ausländischer Titel und Würden, die zur Verwechslung mit inländischen Amts- und Berufstiteln geeignet sind, ist nur mit Bewilligung des zuständigen Bundesministers gestattet. Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1974,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
(5) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten. (5) Die Absatz eins und 2 gelten nicht für im Ausland zur Ausübung des ärztlichen Berufes Berechtigte, die sich nur vorübergehend und nicht zum Zweck der Ausübung des ärztlichen Berufes im Inland aufhalten.
(6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt'' oder „Primarius'' dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die einen systemisierten Bettenstand von mindestens 20 Betten der allgemeinen Pflegegebührenklasse aufweist, betraut sind und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens ein Arzt unterstellt ist. (BGBl. Nr. 50/1964, Art. I Z 9) (6) Die Berufsbezeichnung „Primararzt'' oder „Primarius'' dürfen nur Fachärzte unter der Voraussetzung führen, daß sie in Krankenanstalten dauernd mit der ärztlichen Leitung einer Krankenabteilung, die einen systemisierten Bettenstand von mindestens 20 Betten der allgemeinen Pflegegebührenklasse aufweist, betraut sind und ihnen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Zur Führung der genannten Berufsbezeichnung sind auch die mit der dauernden Leitung eines im Rahmen einer Krankenanstalt geführten Instituts oder eines selbständigen Ambulatoriums betrauten Fachärzte berechtigt, denen mindestens ein Arzt unterstellt ist. Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1964,, Artikel römisch eins, Ziffer 9,)