Bundesrecht konsolidiert

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Publizistikförderungsgesetz 1984 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

21.09.1984

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Förderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften
    1. Ziffer eins
      mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
    2. Ziffer 2
      in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;
    3. Ziffer 3
      ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
    4. Ziffer 4
      nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
    5. Ziffer 5
      für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
    6. Ziffer 6
      im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
    7. Ziffer 7
      die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
  2. Absatz 2,Den Verlegern periodischer Druckschriften, die zum Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens um Zuteilung von Förderungsmitteln noch nicht seit einem Jahr regelmäßig erschienen (Absatz eins, Ziffer 6,) oder erst in Gründung begriffen sind, können Förderungsmittel (Paragraph 10, Absatz 2,) gewährt werden, wenn der Verleger ein dem Absatz eins, Ziffer eins bis 5 entsprechendes verlegerisches und redaktionelles Konzept sowie einen Finanzierungsplan vorlegt. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 5,)
  3. Absatz 3,Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodische Druckschrift zu verwenden.

Schlagworte

Voraussetzung der Förderung, Verpflichtungserklärung,
Vereinsmitteilungen

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR12010876

Alte Dokumentnummer

N11984176240

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/369/P7/NOR12010876

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