Absatz eins,Förderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften
- Ziffer einsmindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 2,)
- Ziffer 2in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;
- Ziffer 3ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
- Ziffer 4nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 3,)
- Ziffer 5für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden; Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 6im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)
- Ziffer 7die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Nr. 357 aus 1982,, Artikel römisch eins, Ziffer 4,)