Bundesrecht konsolidiert

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Publizistikförderungsgesetz 1984 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1984 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Förderungsmittel nach diesem Bundesgesetz können Verlegern periodischer Druckschriften gewährt werden, sofern diese Druckschriften
    1. Ziffer eins
      mindestens viermal jährlich und höchstens vierzigmal jährlich zum Verkauf erscheinen und nicht mehr als 50 vH der Auflage gratis abgeben;
    2. Ziffer 2
      in Österreich verlegt und hergestellt werden und an denen wenigstens ein österreichischer Herausgeber beteiligt ist;
    3. Ziffer 3
      ausschließlich oder vorwiegend Fragen der Politik, der Kultur oder der Weltanschauung (Religion) oder der damit zusammenhängenden wissenschaftlichen Disziplinen auf hohem Niveau abhandeln, sich nicht ausschließlich an ein Fachpublikum wenden und dadurch der staatsbürgerlichen Bildung dienen;
    4. Ziffer 4
      nicht nur von lokalem Interesse sind und in mehr als einem Bundesland in einem zur Gesamtauflage angemessenen Umfang verbreitet sind;
    5. Ziffer 5
      für Vereins- oder Organisationsmitteilungen nicht mehr als 20 vH des redaktionellen Umfanges verwenden;
    6. Ziffer 6
      den Verpflichtungen gemäß Paragraphen 25 und 43 des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,, nachkommen;
    7. Ziffer 7
      im Zeitpunkt der Einbringung eines Ansuchens auf Zuteilung von Förderungsmitteln mindestens seit einem Jahr regelmäßig erschienen sind und
    8. Ziffer 8
      die Förderung im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der periodischen Druckschrift erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen, die im Jahr, für das die Förderung beantragt wird, oder in den beiden vorangegangenen Jahren
    1. Ziffer eins
      zum gewaltsamen Kampf gegen die Demokratie oder den Rechtsstaat aufrufen, oder
    2. Ziffer 2
      Gewalt gegen Menschen als Mittel der Politik befürworten, oder
    3. Ziffer 3
      wiederholt zur allgemeinen Mißachtung der Rechtsordnung auf einem bestimmten Rechtsgebiet auffordern.

  1. Absatz 2 a,Auf Verlangen eines Mitgliedes des Beirates hat der Vorsitzende des Beirates vom Bundeskanzleramt ein Gutachten über die Frage einzuholen, ob die Förderung einer Druckschrift die gesetzlichen Erfordernisse des Absatz 2, erfüllt.
  2. Absatz 3,Von der Förderung sind periodische Druckschriften ausgeschlossen,
    1. Ziffer eins
      an denen Gebietskörperschaften oder juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften als Eigentümer, Herausgeber oder Verleger beteiligt sind oder
    2. Ziffer 2
      die von einer Gebietskörperschaft eine andere Förderung erhalten.
  3. Absatz 4,Förderungsmittel dürfen nur gewährt werden, wenn sich Eigentümer, Herausgeber und Verleger der zu fördernden periodischen Druckschrift verpflichten, diese ausschließlich zur Deckung von Aufwendungen für die geförderte periodische Druckschrift zu verwenden.

Schlagworte

Voraussetzung der Förderung, Verpflichtungserklärung,
Vereinsmitteilungen

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR12016406

Alte Dokumentnummer

N1199749777L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/369/P7/NOR12016406

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