Bundesrecht konsolidiert

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Publizistikförderungsgesetz 1984 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Publizistikförderungsgesetz 1984

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 369/1984

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

21.09.1984

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Abkürzung

PubFG

Index

10/12 Politische Parteien, Interessenvertretung

Text

ABSCHNITT römisch drei

Paragraph 12,
  1. Absatz eins,Paragraph 2, Absatz 3, gilt in den Jahren 1973 bis 1978 mit der Maßgabe, daß bis zu 50 vH der den Rechtsträgern gewährten Förderungsmittel für unbewegliches Vermögen aufgewendet werden dürfen, das der Unterbringung dieser Rechtsträger dient.
  2. Absatz 2,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und mit der Vertretung des Bundes als Träger von Privatrechten ist die Bundesregierung, hinsichtlich des Paragraph 5, der Bundesminister für Justiz betraut. Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung obliegt dem Bundeskanzler.

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2012

Gesetzesnummer

10000784

Dokumentnummer

NOR12010881

Alte Dokumentnummer

N11984176290

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/369/P12/NOR12010881

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